Generalversammlung 

 Auszug aus den Statuten:

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 15 bezeichneten Geschäfte. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ein diesbezügliches schriftliches Begehren stellen.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nicht Beschluss gefasst werden; mit Ausnahme der Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich bis Ende Januar einzureichen. Kann die Generalversammlung infolge höherer Gewalt nicht ordentlich abgehalten werden, obliegt es dem Vorstand diese in schriftlicher Form bis spätestens am 30. November des betroffenen Generalversammlungsjahres durchzuführen.